Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Begriffsdefinitionen

  • Wiederbeschaffungswert = (Händlerverkaufswert): Durchschnittspreis, der am redlichen inländischen Kfz-Fachmarkt bei einer Wiederbeschaffung vom Geschädigten voraussichtlich zu bezahlen sein wird.
  • Marktwert = Ordentlicher, gemeiner Preis, den eine Sache zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort hat (§ 304 ff ABGB). Der Marktwert kommt beim Kauf zwischen Privaten zum Tragen, beim unbeschädigten Fahrzeug liegt der Marktwert im Regelfall zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Händlereinkaufswert, weshalb er manchmal auch als Mittelwert bezeichnet wird.
  • Händlereinkaufswert (Prognosewert): Durchschnittlich zu erwartender Ankaufspreis eines seriösen inländischen Fahrzeughändlers.
  • Restwert = (Händlereinkaufswert) eines beschädigten Fahrzeugs.
    Als Restwert bezeichnet man den Wert, den ein Fahrzeug im verunfallten Zustand hat. Dieser Restwert wird heute gängigerweise über sogenannte Restwertbörsen ermittelt. Nichtsdestotrotz ist der Geschädigte berechtigt, sein Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen im Gutachten festgelegten Restwert an eine ihm vertraute Kfz-Werkstatt zu veräußern. Der Geschädigte darf insofern auf die Richtigkeit des Restwertes im Gutachten vertrauen.
    Etwas anderes gilt nur, wenn die Versicherung dem Geschädigten vor Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs ein verbindliches Angebot vorgelegt hat.
  • Handelsspanne = Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Händlereinkaufswert
  • Objektiver Minderwert: Stellt den Wertverlust eines Fahrzeugs in der Vermögenssphäre des Geschädigten dar. Kommt zum Tragen, wenn keine Reparatur in einer Fachwerkstätte durchgeführt wird oder beabsichtigt ist. Wenn kein Totalschaden eingetreten ist, besteht der objektive Minderwert in der Differenz zwischen dem Marktwert des Fahrzeugs vor und nach dem Schadeneintritt. Wenn ein Totalschaden eingetreten ist, besteht der objektive Minderwert in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert vor dem Schadeneintritt und dem Restwert (Händlereinkaufswert) des beschädigten Fahrzeugs.
  • Merkantile Wertminderung: Differenzbetrag zwischen dem gemeinen Wert eines Fahrzeugs unmittelbar vor dem Eintritt des Unfallschadens und dem gemeinen Wert dieses Fahrzeugs im ordnungsgemäß reparierten Zustand nach dem Unfall. Monetäre Abgeltung des verbleibenden Misstrauens eines durchschnittlichen Kaufinteressenten nach einer sach- und fachgerechten Instandsetzung.
  • Technischer Totalschaden: technisch unmöglich, ein Fahrzeug instand zu setzen, z.B. Ersatzteile sind nicht mehr (neu und gebraucht) erhältlich.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden ist eine Rechtsfrage
  • Im Haftpflichtfall: die Kosten einer sach- und fachgerechten Reparatur in einer Kfz Fachwerkstätte übersteigen den Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt um bis zu 10%, in Einzelfällen bis zu 15%
  • Im Kaskofall: hängt von der Versicherung ab und kann schon bei nur 55% des Wiederbeschaffungswertes zum Unfallzeitpunkt eintreten.
  • Wrackwert= Händlereinkaufswert eines beschädigten Fahrzeugs, wenn es mit wirtschaftlichen Mitteln voraussichtlich nicht mehr instand gesetzt werden kann bzw. nicht mehr aufbaufähig ist.
Zum Seitenanfang